Juristische Aspekte der Finanzwirtschaft

Als gelernter Volljurist und Rechtsanwalt mit 20 jähriger Tätigkeit interessieren mich natürlich die für die Finanzwirtschaft und die Geldanlage wesentlichen Rechtsnormen.

 

Ganz wesentlich bei Finanz - Anlagen ist Steuerrecht.

 

Dazu muß man zunächst auf die Kapitalertragssteuer sehen.

diese Steuer fällt an bei Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen.

 

Bei Aktien - Kursgewinnen gibt es in österreich keinen Freibetrag

Der Steuersatz beträgt 27,5 % und wird gleich von den Banken oder Brokern abgezogen.

 

Nur bei Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten beträgt der Zinssatz 25 %.

 

ACHTUNG: Wer anlegt macht auch Verluste und diese können mit den Gewinnen gegengerechnet werden, denn die Steuer setzt bei den Erträgen an!

 

Die KEST ist eine österreichische Quellensteuer, deshalb fällt sie bei gewinnen von Unternehmen ind Österreich.

 

Anders bei ausländischen Unternehmen und Aktien, die werden auch an der Quelle, also im Ausland besteuert.

 

Man muß auf darauf achten, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden!

 

In Österreich können sich Anleger die ausländische Quellensteuer auf bis zu 15 Prozent der Kapitalerträge anrechnen lassen. Dann zahlen Sie lediglich die Differenz, die bis zum Steuersatz der KESt besteht, an den österreichischen Fiskus, also 10 Prozent (bei Konto- und Sparbuchzinsen) beziehungsweise 12,5 Prozent (bei allen anderen Kapitalerträgen). In der Regel übernimmt das der eigene Broker, sofern dieser in Österreich beheimatet ist.

Überschreitet der ausländische Quellensteuersatz also den in Österreich maximal anrechenbaren Satz von 15 Prozent nicht, gibt es für Sie als Anleger auch keine Probleme. Umständlich wird es erst, wenn im Quellenland eine Steuer erhoben wird, die über den anrechenbaren Satz hinausgeht – also vielleicht 20 Prozent. Dann zahlen Sie diese 20 Prozent und die in Österreich pauschal veranlagten 12,5 Prozent, insgesamt also 32,5 Prozent und damit 5 Prozent zu viel. In einem solchen Fall können Sie im Quellenland eine Quellensteuerrückerstattung beantragen. Die nötigen Formulare hierzu, aber auch Informationen zu ausländischen Quellensteuersätzen, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Insbesondere bei kleineren Gewinnausschüttungen – und damit niedrigeren steuerlichen Belastungen – sollten Sie sich allerdings überlegen, ob sich der Aufwand für Sie lohnt, denn in solchen Fällen ist die steuerliche Mehrbelastung nicht allzu groß.

Eine andere Problematik betrifft die EU - Quellensteuer

 

Genauer spricht man hier eigentlich von der EU-Zinsrichtlinie. Seit 2003 tauschen die meisten EU-Mitgliedstaaten Informationen über Zinszahlungen an EU-Ausländer aus.

Doch Österreich – so wie zum Beispiel auch Nicht-EU-Mitglied Schweiz – gibt diese Auskünfte nicht weiter. Zum Ausgleich wird hier auf relevante Wertpapiere eine Zinssteuer von derzeit 35 Prozent erhoben. Diese wird wiederum zu 75 Prozent an den Wohnsitzstaat des Anlegers abgeführt, jedoch vollkommen anonymisiert. Da die meisten EU-Mitgliedstaaten am Informationsaustausch teilnehmen, müssen österreichische Anleger die EU-Quellensteuer nur in wenigen europäischen Ländern zahlen, eben zum Beispiel, wenn sie Zinsen aus schweizerischen Wertpapieren erhalten.

 

Sitz des Brokers im Ausland:

Viele Broker und Direktbanken haben ihren Sitz im Ausland. Wenn Sie ein Depot bei einem ausländischen Broker besitzen, profitieren Sie leider nicht von der automatischen Steuerabgeltung an den österreichischen Fiskus. In diesem Fall müssen Sie die Kapitalerträge gesondert in der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Auch hier können Sie dann etwaige Quellensteuern mit der KESt verrechnen. Doch dieser umständliche Weg über die Einkommensteuererklärung bietet immerhin einen Vorteil: Auf diese Weise findet der Steuerabzug nicht sofort statt, sondern erst im folgenden Jahr. Für Sie als Anleger bedeutet das, dass Sie dieses Geld vorübergehend einsetzen können, um weitere Gewinne zu erzielen.

 

Fonds, Derivate und Aktien:

Die meisten Direktbanken und Online-Broker führen die Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Der Anleger muss in den meisten Fällen nicht aktiv tätig werden, um seine Aktiengewinne versteuern zu lassen. Wenn Sie allerdings in Ihrem Portfolio auch Aktien ausländischer Unternehmen halten, sollten Sie darauf achten, dass bei Dividendenzahlungen und Verkaufsgewinnen keine Doppelbesteuerungen entstehen. Dann können Sie beantragen, zu viel gezahlte Steuern vom ausländischen Fiskus erstattet zu bekommen. Manche Broker unterstützen den Anleger in solchen Angelegenheiten oder übernehmen den Prozess unter Umständen sogar.

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